Winterdienst

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Winterdienst ist eine Pflicht

Als Haus- und Grundstückseigentümer sind sie gesetzlich zur Ausübung von Winterdienst verpflichtet. Das beinhaltet nicht nur das Räumen und Streuen aller zum Grundstück gehörenden Wege und Gehsteige sowie Zufahrten, Treppen, Garagen- oder Kellerzugänge. Auch sämtliche an das Grundstück angrenzenden Wege, insbesondere die zum Grundstück hinführenden und davon wegführenden sind in diese Pflicht miteingebunden.

Eine vollständige Beseitigung von Schnee und Eis ist naturgemäß in der Regel nicht machbar, und wird auch vom Gesetzgeber so nicht gefordert. Laut Gerichtsentscheid sollte die geräumte und zur Benutzung verfügbar gemachte Lauffläche bei normalen Gehwegen aber mindestens eine Breite von 1,00 bis 1,20 Meter aufweisen. Bei wenig genutzten oder sehr schmalen Nebenwegen ist auch eine Breite von 0,50 Meter durchaus zulässig.

In strengen Wintern mit häufigen Schneefällen und lange anhaltenden niedrigen Temperaturen sind aber nicht nur Straßen und Gehwege eine Gefahrenquelle. Auch die Dächer von Häusern, Terrassen oder Garagen können hier ganz schnell zu einer Bedrohung werden und sind daher auch regelmäßig zu kontrollieren und gegebenenfalls von Schneemassen oder herunterhängenden Eiszapfen zu befreien. Dies ist in der Regel ebenfalls vom Eigentümer oder dessen Beauftragten zu erledigen. In schwierigen Fällen und bei offensichtlicher Gefahrenlage können Sie hierfür auch jederzeit die Feuerwehren zu Hilfe rufen.

Durch herabfallende Schneemassen oder Eisstücke verursachte Schäden sind normalerweise durch die Haftpflichtversicherung des Eigentümers abgedeckt. Manche Gebäudeversicherung bietet auch entsprechende Zusatzpolicen für solche Fälle. Voraussetzung hierbei ist allerdings ein Nachweis dafür, dass Sie alle nötigen Vorsichtmaßnahmen ergriffen haben. Manchmal reicht beispielsweise bereits das Fehlen eines vorgeschriebenen Schneeauffanggitters am Dach, um eine Versicherung von der Haftung zu entbinden.

 

Wann hat der Winterdienst zu erfolgen?

Die genauen Bestimmungen für die Ausübung des Winterdienstes werden regional von den Gemeinden und Bezirksverwaltungen geregelt. Allerdings ergibt sich hierbei bundesweit ein sehr einheitliches Bild, sodass wir recht verbindlich folgende Regelungen als verbindlich betrachten:

Der Streu- und Räumdienst sollte spätestens ab 7.00 Uhr an Werktagen und ab 8.00 Uhr an Sonn- und Feiertagen beginnen. Die Pflicht erstreckt sich je nach Wetterbedingungen über den gesamten Tag bis 20.00 Uhr abends. Nach Notwendigkeit sollte das Schneeräumen und Streuen also durchaus mehrmals täglich erfolgen.

Bei Gaststätten, Restaurants, Theatern und ähnlichen Gebäuden, die zumeist bis in die noch späteren Abendstunden Besucherfrequenz ausweisen, ist die Verpflichtung zum Winterdienst entsprechend zeitlich ausgeweitet.

 

 

Wer muss den Winterdienst ausführen?

 Wie bereits oben erwähnt, gehört die Erledigung eines angemessenen Winterdienstes zu den Pflichten des Eigentümers. Dieser hat allerdings die Möglichkeit, diese Verpflichtung an seine Mieter weiterzugeben. Dafür müssen aber eindeutige Passagen im Mietvertrag vorhanden sein. Zusätzlich muss auch die Verfügbarkeit aller für das Schneeräumen und Streuen benötigten Utensilien und Materialien gewährleistet sein. Was nützt eine unterschriebene Vertragsklausel, wenn früh morgens 50cm Neuschnee liegen aber weder eine Schneeschaufel, noch entsprechendes Streugut greifbar sind?

Die Zuständigkeiten hierfür sollten also auch eindeutig geregelt sein. Gleichzeitig sollte ein verbindlicher Terminplan innerhalb einer Mietergemeinschaft existieren, damit jeder Einzelne über seine Einsatzzeiten bescheid weiß und nötigenfalls bei Ausfall und Verhinderung ein Nachbar kontaktiert werden kann.

Aber auch bei Weitergabe der Verpflichtung an die Mietparteien bleibt es die Pflicht des Eigentümers, die korrekte Ausführung des Winterdienstes regelmäßig zu kontrollieren. Im Schadensfall könnte er durchaus immer noch mit in die Haftung genommen werden. In einigen Fällen wurden sowohl Mieter wie auch Vermieter gleichzeitig zu Zahlung von Schmerzensgeld oder zur Schadensregulierung verpflichtet.

Um dieses Risiko noch weiter zu minimieren, bietet sich die Möglichkeit einen externen Dienstleister mit der Erledigung des Winterdienstes zu beauftragen. Mit einem entsprechenden Vertragsabschluss verlagert sich nach der aktuellen Rechtsprechung die Haftung vom Eigentümer zum Dienstleister. Allerdings sollten Sie als Auftraggeber alleine schon im Interesse des Gemeinwohls auch einen bezahlten Dienstleister von Zeit zu Zeit kontrollieren.

 

 

Das richtige Streugut

Mittlerweile ist der Einsatz von Streusalz vielerorts nicht mehr gestattet. Die durch Streusalz entstehenden Schäden an Mensch, Tier, Umwelt und beispielweise Fahrzeugen haben die letzten Jahre zu entsprechenden neuen Gesetzen und Verordnungen geführt. Hier werden bei Zuwiderhandlung teilweise empfindliche Strafen verhängt. Zulässige Streumittel sind Sand, Quarze, Rollsplitt, Kalkstein oder spezielle Granulate. Auch die Verwendung des richtigen Streumittels muss vom Eigentümer gewährleistet und regelmäßig kontrolliert werden.

 

 

Der Schnee schmilzt – und nun?

Wenn das Klima wieder milder wird und Schnee und Eis vollständig geschmolzen sind, ist die Arbeit des Winterdienstes aber noch nicht ganz vorbei. Sollte ein erneuter Kälteeinbruch und weitere Schneefälle nicht zu erwarten sein, liegt nun die Beseitigung des verwendeten Streuguts an. Im Gegensatz zu Streusalzen lösen sich die umweltverträglicheren Materialien wie Sand, Splitt oder Quarz ja nicht von alleine auf, sondern bleiben nach der Schneeschmelze als unschönes Überbleibsel auf Straßen und Wegen zurück.

Die abschließende Aufgabe des Winterdienstes ist es nun, diese Überbleibsel zusammenzukehren und umweltgerecht zu entsorgen. Eine erneute Verwendung des Materials ist wegen der hohen Verunreinigung nicht zu empfehlen.

 

 

Unser Professioneller Winterdienst

richtet sich nicht nur an Eigentümer und Gesellschaften mit Mietshäusern oder Besitzer von Einfamilienhäusern und Grundstücken. Wir übernehmen auch die Pflege von Gewerbeflächen und betrieblichen Immobilien. So räumen wir beispielsweise bereits in den frühen Morgenstunden für kleinere Handwerksbetriebe und Einzelhändler die Zugangswege zu den Büro- und Verkaufsgebäuden, befreien Kunden und Mitarbeiterparkplätze von Schnee und Eis und inspizieren das Umfeld nach möglichen Gefahrenquellen. Nötigenfalls veranlassen wir nach Absprache auch den Einsatz von Feuerwehr oder städtischen Hilfskräften.

 

Zu den Standardaufgaben unseres Winterdienstes zählen:

  • Termingerechtes Schneeräumen
  • Termingerechtes Ausbringen von Streugut
  • Mehrfache tägliche Einsätze nach Bedarf
  • Kontrolle und Auffüllen der Streugutbestände
  • Erfassen, Beseitigen oder Melden möglicher Gefahrenquellen
  • Umfassende Nachsorge (Reinigen der Flächen, Beseitigung des verwendeten Streuguts)
  • Beweiskräftige Protokollierung aller ausgeführten Tätigkeiten

 

Ein zuverlässiger und ordnungsgemäßer Winterdienst ist aufgrund der damit verbunden hohen Verantwortung für die Gesundheit und Unversehrtheit von Bewohnern, Mitarbeitern, Kunden oder Passanten ein absolutes Muss. Nicht zuletzt wegen möglicher Folgeschäden und -kosten sollten Sie sich als Auftraggeber zu hundert Prozent auf Ihren Dienstleister verlassen können. Wir sind uns der Wichtigkeit dieser Aufgabe durchaus bewusst und erfüllen diese nach hohen Sicherheitsstandards und nur mithilfe entsprechend geschulter und kompetenter Mitarbeiter. Testen Sie uns !

 

 

 

 

 

Wir freuen uns über Ihre Kontaktaufnahme

 

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